Verordnung des BWO vom 27. Januar 2004 über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte (Eigentumsobjekte) - Grundsatz
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.
Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.
Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:WohnungsgrösseStufe IStufe IIStufe IIIStufe IVStufe VStufe VI1-Zimmerwohnung205 000225 000240 000255 000 295 000 335 0002-Zimmerwohnung275 000300 000320 000340 000 395 000 450 0003-Zimmerwohnung350 000385 000410 000440 000 505 000 575 0004-Zimmerwohnung440 000480 000510 000545 000 630 000 720 0005-Zimmerwohnung520 000570 000610 000650 000 750 000 855 0006-Zimmerwohnung595 000650 000695 000740 000 855 000 975 0007-Zimmerwohnung720 000790 000840 000900 0001 035 0001 185 000.
Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.
Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:WohnungsgrösseStufe IStufe IIStufe IIIStufe IVStufe VStufe VI2-Zimmerwohnung350 000 385 000 410 000 440 000 505 000 575 0003-Zimmerwohnung455 000 500 000 535 000 570 000 655 000 750 0004-Zimmerwohnung575 000 635 000 675 000 720 000 830 000 950 0005-Zimmerwohnung690 000 755 000 805 000 860 000 990 0001 130 0006-Zimmerwohnung790 000 870 000 925 000 990 0001 140 0001 300 0007-Zimmerwohnung955 0001 050 0001 120 0001 195 0001 380 0001 575 000.
Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:WohnungsgrösseStufe IStufe IIStufe IIIStufe IVStufe VStufe VI3-Zimmerwohnung 650 000 685 000 720 000 765 000 835 000 955 0004-Zimmerwohnung 815 000 860 000 905 000 965 0001 050 0001 205 0005-Zimmerwohnung 980 0001 030 0001 085 0001 155 0001 255 0001 440 0006-Zimmerwohnung1 130 0001 190 0001 250 0001 330 0001 450 0001 660 0007-Zimmerwohnung1 360 0001 435 0001 505 0001 605 0001 750 0002 005 000.
Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert: a. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10; b. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und c. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:Stufe I + IIStufe III + IVStufe V + VIGaragenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder38 00043 00047 000gedeckter Parkplatz oder gedeckter Abstellplatz für zehn Zweiräder21 00023 00025 000Parkplatz oder Abstellplatz für zehn Zweiräder im Freien13 00014 00015 000Nebenraum26 00027 00029 000.
Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.
Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für: a. spezielle energietechnische Massnahmen; b. spezielle ökologische Massnahmen; c. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.
Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 können um eine Stufe erhöht werden, wenn: a. die Erstellung oder Erneuerung eines Wohnobjekts aufgrund von dessen topografischer Lage besonders hohe Transportkosten verursacht; und b. die Preisgünstigkeit des Wohnraums sichergestellt ist.
Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.
Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet: a. 2-Zimmerwohnung 70 000 b. 3-Zimmerwohnung 90 000 c. 4-Zimmerwohnung 115 000 d. 5-Zimmerwohnung 135 000
Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet: a. 2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000 b. 4-Zimmerwohnung 60 000 c. 5-Zimmerwohnung 80 000
Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.