837.21
ÜLVOPTDOPtra
CH
Art. 9 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen
ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
Art. 9 ÜLV · Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen
Leben mehrere Personen, deren jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 9 Absatz 3 ÜLG gemeinsam berechnet werden, mit weiteren Personen im gleichen Haushalt, so werden für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses die Zusatzbeträge nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG nur denjenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind.
Artikel 9 Absatz 2 erster Satz ÜLG findet keine Anwendung.