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837.21 ÜLVOPTDOPtra CH

Art. 9 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 9 ÜLV · Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen

Leben mehrere Personen, deren jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 9 Absatz 3 ÜLG gemeinsam berechnet werden, mit weiteren Personen im gleichen Haushalt, so werden für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses die Zusatzbeträge nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG nur denjenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind.

Artikel 9 Absatz 2 erster Satz ÜLG findet keine Anwendung.

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