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Art. 6 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Berechnung der Überbrückungsleistungen bei der Trennung der Ehe

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 6 ÜLV · Berechnung der Überbrückungsleistungen bei der Trennung der Ehe

Bei der Trennung der Ehe wird die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die oder der nicht anspruchsberechtigt ist, für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht berücksichtigt.

Sind die Ehepartnerin und der Ehepartner anspruchsberechtigt, so wird bei der Trennung der Ehe für beide je eine Berechnung für Alleinstehende vorgenommen.

Als getrennt lebend gelten Personen, wenn: a. die Ehe gerichtlich getrennt ist; b. eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist; c. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat; oder d. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.

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