837.21
ÜLVOPTDOPtra
CH
Art. 55 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Aufsicht undStatistik
ÜLV; 6. Kapitel: Aufgaben der Durchführungsstellen, Aufsicht und Statistik
Art. 55 ÜLV · Aufsicht undStatistik
Die Aufsicht wird durch das BSV ausgeübt. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen.
Die Durchführungsstellen übermitteln der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) Daten, die für statistische Zwecke, Evaluationen und für die Aufsicht dienlich sind. Die ZAS übermittelt die Daten zu diesen Zwecken dem BSV.