Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.21 ÜLVOPTDOPtra CH

Art. 55 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Aufsicht undStatistik

ÜLV; 6. Kapitel: Aufgaben der Durchführungsstellen, Aufsicht und Statistik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 ÜLV · Aufsicht undStatistik

Die Aufsicht wird durch das BSV ausgeübt. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen.

Die Durchführungsstellen übermitteln der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) Daten, die für statistische Zwecke, Evaluationen und für die Aufsicht dienlich sind. Die ZAS übermittelt die Daten zu diesen Zwecken dem BSV.

← Art. 54 ÜLV Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters hin Art. 55 ÜLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →