837.21
ÜLVOPTDOPtra
CH
Art. 54 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Periodische Überprüfung
ÜLV; 6. Kapitel: Aufgaben der Durchführungsstellen, Aufsicht und Statistik
Art. 54 ÜLV · Periodische Überprüfung
Die Durchführungsstellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.