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Art. 54 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Periodische Überprüfung

ÜLV; 6. Kapitel: Aufgaben der Durchführungsstellen, Aufsicht und Statistik
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Art. 54 ÜLV · Periodische Überprüfung

Die Durchführungsstellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.

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