Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.21 ÜLVOPTDOPtra CH

Art. 53 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Vermeidung von Doppelzahlungen

ÜLV; 6. Kapitel: Aufgaben der Durchführungsstellen, Aufsicht und Statistik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 ÜLV · Vermeidung von Doppelzahlungen

Die Durchführungsstellen haben Vorkehrungen zu treffen, um Doppelzahlungen von Überbrückungsleistungen zu verhindern.

← Art. 52 ÜLV Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters hin Art. 53 ÜLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →