837.21
ÜLVOPTDOPtra
CH
Art. 53 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Vermeidung von Doppelzahlungen
ÜLV; 6. Kapitel: Aufgaben der Durchführungsstellen, Aufsicht und Statistik
Art. 53 ÜLV · Vermeidung von Doppelzahlungen
Die Durchführungsstellen haben Vorkehrungen zu treffen, um Doppelzahlungen von Überbrückungsleistungen zu verhindern.