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Art. 52 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Abrechnung

ÜLV; 5. Kapitel: Finanzierung
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Art. 52 ÜLV · Abrechnung

Die Stellen nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 erstellen eine Abrechnung über die im Kalenderjahr ausgerichteten Überbrückungsleistungen und reichen diese dem BSV bis zum 20. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres ein.

Die Abrechnung hat insbesondere über die Höhe und Art der Leistungen Aufschluss zu geben . Die jährliche Überbrückungsleistung und die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten sind getrennt abzurechnen.

Das BSV legt auf der Grundlage der Abrechnungen für jede Stelle nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 den Betrag für die Überbrückungsleistungen des betreffenden Kalenderjahres fest. Eine allfällige Differenz zwischen den geleisteten Vorschüssen und der jährlichen Abrechnung wird mit den Vorschüssen des folgenden Kalenderjahres verrechnet.

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