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837.21 ÜLVOPTDOPtra CH

Art. 50 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 50 ÜLV

Das BSV und die beteiligten Durchführungsstellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

Das Gericht muss seinen Entscheid den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zustellen.

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