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Art. 49 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleistungen in der Berechnung und der Verfügung

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 49 ÜLV · Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleistungen in der Berechnung und der Verfügung

Kantone und Gemeinden, die neben den Überbrückungsleistungen eigene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen ausrichten, haben diese in der Berechnung der Überbrückungsleistungen und in der Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zu viel bezogener Leistungen.

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