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Art. 47 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Kosten der Bekanntgabe und der Publikation von Daten

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 47 ÜLV · Kosten der Bekanntgabe und der Publikation von Daten

Für die Kosten der Bekanntgabe und der Publikation von Daten ist Artikel 209 ter AHVV sinngemäss anwendbar.

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