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Art. 45 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 45 ÜLV · Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel

Bei Wohnsitzwechsel der Bezügerin oder des Bezügers sind die Überbrückungsleistungen auszurichten durch: a. die Durchführungsstelle des bisherigen Wohnsitzkantons bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die Überbrückungsleistungen im Wegzugskanton; b. die Durchführungsstelle des neuen Wohnsitzkantons ab Beginn des Anspruchs auf die Überbrückungsleistungen.

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