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Art. 44 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Änderung der jährlichen Überbrückungsleistung

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 44 ÜLV · Änderung der jährlichen Überbrückungsleistung

Die jährliche Überbrückungsleistung wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben: a. bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft; b. bei jeder Änderung von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG); c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; d. bei der periodischen Überprüfung nach Artikel 54, wenn eine Änderung der vom ÜLG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; e. bei Wohnsitzverlegung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen.

Macht die Änderung nach Absatz 1 Buchstaben c und d weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

Die jährliche Überbrückungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: a. in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b: 1. bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Renten, die Pensionen oder andere wiederkehrende Leistungen: auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats, 2. bei einer Änderung der Renten, der Pensionen oder anderen wiederkehrenden Leistungen: auf den Beginn des neuen Anspruchs oder des Monats, in dem der Anspruch erlischt; b. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe c: 1. bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses: auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, 2. bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses: spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht; c. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe d: auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht; d. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe e: auf Beginn des Monats, der auf den Monat des Wegzugs folgt.

Eine Neuberechnung der jährlichen Überbrückungsleistung wegen Vermögensverzehrs nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur einmal jährlich möglich.

Die Herabsetzung einer laufenden jährlichen Überbrückungsleistung infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Artikel 13 Absatz 1 ÜLG wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

200 2022 691 · be (Art. 44 Abs. 1 lit. c ÜLV)
Vested Benefit Withdrawal Impact on Bridging Benefit Eligibility
Cited (and discussed) as the provision governing when changes in assets must be taken into account, justifying the adjustment of benefits.
200 2022 691 · be (Art. 44 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 ÜLV)
Vested Benefit Withdrawal Impact on Bridging Benefit Eligibility
Cited in the reasoning regarding the timing of benefit reduction, not in the operative orders.