837.21
ÜLVOPTDOPtra
CH
Art. 43 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Meldepflicht
ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
Art. 43 ÜLV · Meldepflicht
Die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertretung oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der Überbrückungsleistungen ausbezahlt werden, hat der Durchführungsstelle unverzüglich jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von an Überbrückungsleistungen beteiligten Familienmitgliedern der anspruchsberechtigten Person.