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Art. 42 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Nachzahlung

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 42 ÜLV · Nachzahlung

Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Überbrückungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.

Hat ein Kanton während einer Zeitspanne Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung gewährt, für die rückwirkend Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.

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