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Art. 41 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Auszahlung ins Ausland

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 41 ÜLV · Auszahlung ins Ausland

Überbrückungsleistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden in der Währung des Wohnsitzstaates auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Die in Schweizer Franken festgesetzten Überbrückungsleistungen werden vom Finanzinstitut, das mit der Überweisung ins Ausland beauftragt worden ist, zum Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken am Ausführungsdatum der Zahlung in die Währung des Wohnsitzstaates umgerechnet.

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