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Art. 40 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Auszahlung bei Ehepaaren

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 40 ÜLV · Auszahlung bei Ehepaaren

Die Überbrückungsleistungen werden der anspruchsberechtigten Ehepartnerin oder dem anspruchsberechtigten Ehepartner ausbezahlt.

Sind sowohl Ehepartnerin als auch Ehepartner anspruchsberechtigt, so wird die jährliche Überbrückungsleistung beiden monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Bei Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten wird der ganze Betrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner ausgerichtet, bei der oder dem die Kosten angefallen sind.

Das Ehepaar kann jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Überbrückungsleistungen nur an eine der beiden Personen ausbezahlt werden.

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