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Art. 39 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Rundung von Auszahlungsbeträgen

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 39 ÜLV · Rundung von Auszahlungsbeträgen

Die Monatsbeträge der jährlichen Überbrückungsleistung sind auf den nächsten Franken aufzurunden.

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