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837.21 ÜLVOPTDOPtra CH

Art. 38 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Bearbeitungsdauer

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 38 ÜLV · Bearbeitungsdauer

Nach Eingang einer Anmeldung für Überbrückungsleistungen ist innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistungen zu verfügen.

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

el.2024.1 · sg (Art. 38 ÜLV)
Unlawful Suspension of Bridging Benefits Pending Disability Insurance Decision
Cited implicitly as part of the analysis showing the sistuation violates this regulation concerning procedural deadlines and advance payments.