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Art. 37 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Geltendmachung des Anspruchs

ÜLV; 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
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Art. 37 ÜLV · Geltendmachung des Anspruchs

Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen muss durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend gemacht werden. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar.

Bei der Anmeldung müssen die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossenen Personen angegeben werden.

Beantragt eine Person mit Wohnsitz im Ausland Überbrückungsleistungen, so ist die Durchführungsstelle am letzten Wohnsitz der Person in der Schweiz zuständig. Für Personen, die nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, ist die Durchführungsstelle am Sitz des letzten Arbeitgebers zuständig.

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