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Art. 36 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Vergütung der Kostenbeteiligung

ÜLV; 3. Kapitel: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 36 ÜLV · Vergütung der Kostenbeteiligung

Der Betrag der Beteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) an den Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt, wird vergütet.

Hat die Bezügerin oder der Bezüger eine Versicherung mit wählbarer Franchise nach Artikel 93 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung gewählt, so wird für die Kostenbeteiligung ein Betrag von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.

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