Art. 35 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Vergütung von Kosten fürHilfsmittel
Art. 35 ÜLV · Vergütung von Kosten fürHilfsmittel
Kosten für die Anschaffung oder die Miete von Hilfsmitteln werden vergütet, sofern: a. deren Ausführung zweckmässig und wirtschaftlich ist; und b. diese von keiner anderen Versicherung vergütet werden.
Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training voraus, so werden die dadurch entstandenen Kosten vergütet.
Die Kosten für die Reparatur, die Anpassung oder die teilweise Erneuerung von Hilfsmitteln werden vergütet, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln wird ein jährlicher Betrag in der Höhe der effektiven Kosten gewährt, höchstens jedoch 485 Franken. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden nicht vergütet.
Wird ein Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hierfür vorgesehene Preis massgebend, sofern er niedriger ist.