837.21
ÜLVOPTDOPtra
CH
Art. 34 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - VergütungvonTransportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
ÜLV; 3. Kapitel: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 34 ÜLV · VergütungvonTransportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle werden vergütet, sofern sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten in der 2. Klasse auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Beeinträchtigung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
Kosten für Leerfahrten, Fahrbegleitung und Parkgebühren werden nicht vergütet.