837.21
ÜLVOPTDOPtra
CH
Art. 28 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt
ÜLV; 3. Kapitel: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 28 ÜLV · Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt
Für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gilt das Datum der Rechnungsstellung.
In Abweichung von Absatz 1 gilt das Datum der Leistungserbringung, wenn die jährliche Überbrückungsleistung für die anspruchsberechtigte Person oder für in die Berechnung eingeschlossene Personen nach der Behandlung dahinfällt.