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837.21 ÜLVOPTDOPtra CH

Art. 28 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt

ÜLV; 3. Kapitel: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 28 ÜLV · Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt

Für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gilt das Datum der Rechnungsstellung.

In Abweichung von Absatz 1 gilt das Datum der Leistungserbringung, wenn die jährliche Überbrückungsleistung für die anspruchsberechtigte Person oder für in die Berechnung eingeschlossene Personen nach der Behandlung dahinfällt.

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