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Art. 27 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 27 ÜLV · Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde

Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 ÜLG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Überbrückungsleistungen um 10 000 Franken jährlich vermindert.

Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

Für die Berechnung der Überbrückungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.

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