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Art. 26 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 26 ÜLV · Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch

Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.

Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.

Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden: a. der Vermögensverzehr sowie Solidaritätsbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG; b. Vermögenverminderungen aufgrund von: 1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, 2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen, 3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, 4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, 5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung und Auslagen für die soziale oder berufliche Integration; c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind; d. Genugtuungssummen.

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