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Art. 25 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Höhe des Verzichts bei Veräusserung

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 25 ÜLV · Höhe des Verzichts bei Veräusserung

Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 ÜLG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.

Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.

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