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Art. 24 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 24 ÜLV · Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz

Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person: a. Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Werts der Leistung entspricht; oder b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbraucht hat, als nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG zulässig gewesen wäre.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2025 456 · be (Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG i.V.m. Art. 24 ÜLV)
Benefit Recovery Due to Undisclosed Assets and Prohibited Divestment
These provisions define asset waivers (disposal of assets or excessive consumption) which the court used to classify the unproven cash withdrawals.