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Art. 23 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Anrechnung von Leibrenten mit Rückgewähr als Vermögen

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 23 ÜLV · Anrechnung von Leibrenten mit Rückgewähr als Vermögen

Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.

Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.

Als Einnahme werden angerechnet: a. die einzelne Rentenzahlung: zu 80 Prozent; b. ein allfälliger Überschussanteil: in vollem Umfang.

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