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Art. 16 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Für die Berechnung der Einnahmen und des Vermögens massgebender Zeitpunkt

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 16 ÜLV · Für die Berechnung der Einnahmen und des Vermögens massgebender Zeitpunkt

Massgebend für die Berechnung der Überbrückungsleistungen sind: a. im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns: die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen; b. bei laufenden Überbrückungsleistungen: das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres und die anrechenbaren Einnahmen des Vorjahres.

Hat eine Person nicht während des ganzen Vorjahres Überbrückungsleistungen bezogen, so sind lediglich die anrechenbaren Einnahmen während der Bezugsdauer massgebend.

Bei Personen, deren anrechenbare Einnahmen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden können, sind die Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person eingetreten ist.

Bei der Berechnung der Überbrückungsleistungen werden die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG) angerechnet.

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