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Art. 15 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 15 ÜLV · Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins

Das EDI legt in einer Verordnung fest: a. die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder die Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins; b. jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder die Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr.

Der Antrag, die Höchstbeträge zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.

Er hat insbesondere zu umfassen: a. die Namen der Gemeinden, für die eine Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins verlangt wird; b. den Umfang, um den die Höchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen; c. eine Begründung.

Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen.

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