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Art. 13 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 13 ÜLV · Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h ÜLG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.

Als tatsächliche Prämie gilt die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion der Person genehmigt hat, die Überbrückungsleistungen beansprucht, und zwar: a. für ihre Altersgruppe; b. für die von ihr gewählte Franchise; c. gegebenenfalls für die von ihr gewählte besondere Versicherungsform; d. für die von ihr gewählte Unfalldeckung.

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