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Art. 12 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Pauschale für Heizkosten

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 12 ÜLV · Pauschale für Heizkosten

Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257 b Absatz 1 des Obligationenrechts zu bezahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten die Hälfte der Pauschale nach Artikel 11 Absatz 3 hinzugezählt.

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