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Art. 11 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Pauschale für Nebenkosten

ÜLV; 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
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Art. 11 ÜLV · Pauschale für Nebenkosten

Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.

Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, die sie bewohnen.

Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken.

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