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837.21 ÜLVOPTDOPtra CH

Art. 1 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) - Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters hin

ÜLV; 1. Kapitel: Anspruch auf Überbrückungsleistungen
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Art. 1 ÜLV · Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters hin

Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen bezieht, auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist.

Solange der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht klar ist, sind die Überbrückungsleistungen weiter auszurichten.

Werden Überbrückungsleistungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen ausgerichtet, so wird keine Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters hin vorgenommen.

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