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Verordnung vom 19. November 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (AVFV) - Gegenstand (AVFV)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

AVFV

Diese Verordnung regelt: a. die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 90 a AVIG); b. die Tresoreriedarlehen des Bundes im Hinblick auf den jährlichen Rechnungsausgleich (Art. 90 b AVIG); c. die Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 92 Abs. 7 bis AVIG).

AVFV

Sämtliche finanziellen Transaktionen nach Artikel 1 sind in der Rechnung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsfonds) einzeln auszuweisen.

AVFV

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überweist die Beteiligung des Bundes an den Ausgleichsfonds quartalsweise jeweils am Ende des Quartals. Die Höhe der Teilzahlungen richtet sich nach dem Voranschlag des Bundes.

AVFV

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.

AVFV

Tresoreriedarlehen des Bundes werden gewährt, wenn die Dreimonatsplanung des SECO zeigt, dass die Guthaben des Ausgleichsfonds für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.

Das SECO informiert die Eidgenössische Finanzverwaltung über den Darlehensbedarf.

AVFV

Das SECO kann die einzelnen Darlehen in Beträgen von mindestens 100 Millionen Franken bei der Bundestresorerie abrufen. Der Abruf ist zehn Tage vorher mitzuteilen.

Der Ausgleichsfonds verzinst die Darlehen zu Marktbedingungen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Satz fest.

Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen bei der Gewährung der Darlehen deren Laufzeit einvernehmlich fest.

AVFV

Kann der Ausgleichsfonds das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen, so leistet er die Rückzahlung, sobald seine finanzielle Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt es gestatten.

Teilrückzahlungen werden nur geleistet, wenn der dafür verfügbare Betrag mindestens 100 Millionen Franken erreicht.

AVFV

Zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs kann die Eidgenössische Finanzverwaltung dem Ausgleichsfonds einen Kontokorrentkredit gewähren. Sie setzt die Limite fest.

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Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt: TkAL-Kanton = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Jahr TkAL-Total = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffenden Jahr Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken

Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.

AVFV

Die Ausgleichsstelle rechnet die jährliche Beteiligung der Kantone jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.

Die Anteile der einzelnen Kantone werden mit den nächstfolgenden Vergütungen nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG verrechnet. Die Verrechnung findet über das Kontokorrent des Kantons bei der Eidgenossenschaft statt.

AVFV

Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung vollziehen diese Verordnung gemeinsam.

AVFV

Die Verordnung vom 31. Januar 1996 über die Finanzierung der Arbeitslosenver-sicherung wird aufgehoben.

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