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Art. 3 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Adoptionszulage

FamZV
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Art. 3 FamZV · Adoptionszulage

Ein Anspruch auf eine Adoptionszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Adoptionszulage vorsieht.

Hat nur eine Person Anspruch auf die Adoptionszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.

Die Adoptionszulage wird ausgerichtet, wenn: a. ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG besteht; b. die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur Adoption nach Artikel 4 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 endgültig erteilt ist; und c. das Kind tatsächlich von den künftigen Adoptiveltern in der Schweiz aufgenommen worden ist.

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Adoptionszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Adoptionszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.

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