836.21
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CH
Art. 23a Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. September 2010
FamZV
Art. 23a FamZV · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. September 2010
Das Familienzulagenregister wird im Laufe des Jahres 2011 in Betrieb genommen. Das BSV bestimmt in Absprache mit der Zentralen Ausgleichsstelle den Zeitpunkt und informiert die Stellen nach Artikel 21 c FamZG mindestens zwei Monate im Voraus.
Die Stellen nach Artikel 21 c FamZG melden der Zentralen Ausgleichsstelle bis zum 15. des Monats vor Inbetriebnahme die Daten nach Artikel 18 a Absatz 1 für sämtliche Familienzulagen, die sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausrichten.