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Art. 21 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Vollzug und Aufsicht

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Art. 21 FamZV · Vollzug und Aufsicht

Das BSV vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt der Artikel 15 und 23 Absatz 2.

Es sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen allgemeine Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen erteilen.

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