Art. 20 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV)
Art. 20 FamZV
Über die Familienzulagen wird eine gesamtschweizerische Statistik erstellt. Einbezogen werden alle Leistungen im Sinne des FamZG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an Selbstständigerwerbende und an Nichterwerbstätige.
Die Statistik enthält insbesondere Angaben über: a. die Familienausgleichskassen, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sowie die der Beitragspflicht unterstellten Einkommen; b. die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten; c. die Höhe der ausgerichteten Leistungen; d. die anspruchsberechtigten Personen und die Kinder.
Die Kantone erheben die Daten bei den Familienausgleichskassen. Das BSV erlässt Weisungen über die Erhebung der Daten und deren Zusammenstellung und Aufbereitung nach Kantonen.