Art. 18j Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Zugriff auf das Familienzulagenregister für andere Aufgaben
Art. 18j FamZV · Zugriff auf das Familienzulagenregister für andere Aufgaben
Soweit sie Aufgaben in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21 a EOG erfüllt, hat die Zentrale Ausgleichsstelle Zugriff auf die folgenden Daten: a. die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet; b. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person; c. die Art der Familienzulagen; d. den Beginn und das Ende des Anspruchs.
Die kantonalen Stellen nach Artikel 21 e bis FamZG haben Zugriff auf die folgenden Daten: a. die AHV-Nummer des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet; b. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person; c. das Verhältnis des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet, zur anspruchsberechtigten Person; d. die Art der Familienzulagen; e. den Beginn und das Ende des Anspruchs.