Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
836.21 FAMZVOAFAMOAFAMI CH

Art. 18j Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Zugriff auf das Familienzulagenregister für andere Aufgaben

FamZV
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18j FamZV · Zugriff auf das Familienzulagenregister für andere Aufgaben

Soweit sie Aufgaben in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21 a EOG erfüllt, hat die Zentrale Ausgleichsstelle Zugriff auf die folgenden Daten: a. die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet; b. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person; c. die Art der Familienzulagen; d. den Beginn und das Ende des Anspruchs.

Die kantonalen Stellen nach Artikel 21 e bis FamZG haben Zugriff auf die folgenden Daten: a. die AHV-Nummer des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet; b. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person; c. das Verhältnis des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet, zur anspruchsberechtigten Person; d. die Art der Familienzulagen; e. den Beginn und das Ende des Anspruchs.

← Art. 18i FamZV Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Ausbildungszulage Art. 19 FamZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →