836.21
FAMZVOAFAMOAFAMI
CH
Art. 18g Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Mitwirkung
FamZV
Art. 18g FamZV · Mitwirkung
Die Stellen nach Artikel 21 c FamZG wirken beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung des Familienzulagenregisters mit.
Sie können insbesondere Vorschläge für die Weiterentwicklung einbringen und zu Vorschlägen des Bundes Stellung nehmen.