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Art. 18g Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Mitwirkung

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Art. 18g FamZV · Mitwirkung

Die Stellen nach Artikel 21 c FamZG wirken beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung des Familienzulagenregisters mit.

Sie können insbesondere Vorschläge für die Weiterentwicklung einbringen und zu Vorschlägen des Bundes Stellung nehmen.

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