836.21
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CH
Art. 18f Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Meldeverkehr und Datenbearbeitung
FamZV
Art. 18f FamZV · Meldeverkehr und Datenbearbeitung
Der Meldeverkehr zwischen den Stellen nach Artikel 21 c FamZG und der Zentralen Ausgleichsstelle erfolgt in einem elektronischen Verfahren.
Die Zentrale Ausgleichsstelle erfasst die Daten im Familienzulagenregister, nachdem sie die nötigen Überprüfungen vorgenommen hat.
Die Stellen nach Artikel 21 c FamZG sind für die Richtigkeit der Daten verantwortlich.