836.21
FAMZVOAFAMOAFAMI
CH
Art. 18e Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Kontrolle der Meldepflicht
FamZV
Art. 18e FamZV · Kontrolle der Meldepflicht
Das BSV kontrolliert mindestens einmal pro Jahr die Anzahl der eingegangenen Meldungen jeder Stelle nach Artikel 21 c FamZG.
Stellt es Mängel fest oder vermutet es Versäumnisse, so fordert es die betreffende Stelle unter Fristansetzung auf, die erforderlichen Daten nachzuliefern.
Kommt die Stelle der Aufforderung nicht nach, so meldet das BSV sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.