836.21
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CH
Art. 18d Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Meldepflicht
FamZV
Art. 18d FamZV · Meldepflicht
Genehmigen die Stellen nach Artikel 21 c FamZG einen Antrag auf Familienzulagen oder nehmen sie eine den Zulagenanspruch beeinflussende Änderung vor, so melden sie der Zentralen Ausgleichsstelle die Daten nach Artikel 18 a Absatz 1 innerhalb eines Arbeitstages.
Die Arbeitgeber melden den Stellen nach Artikel 21 c FamZG laufend die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Erhalten sie Kenntnis von einer den Zulagenanspruch beeinflussenden Änderung, so melden sie diese innerhalb von zehn Arbeitstagen.