836.21
FAMZVOAFAMOAFAMI
CH
Art. 18c Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit
FamZV
Art. 18c FamZV · Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit
Die für die Adoption und Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden können die Zentrale Ausgleichsstelle anweisen, zur Wahrung des Kindeswohls die Daten zu einem Kind von der öffentlichen Zugänglichkeit auszunehmen.
Die Zentrale Ausgleichsstelle nimmt die Daten innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang der Anweisung von der öffentlichen Zugänglichkeit aus.