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Art. 18b Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Zugangsberechtigte Stellen

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Art. 18b FamZV · Zugangsberechtigte Stellen

Die folgenden Stellen haben Online-Zugriff auf das Familienzulagenregister: a. die Stellen nach Artikel 21 c FamZG; b. die schweizerischen Stellen, die für die Koordination der Familienzulagen im internationalen Verhältnis zuständig sind; c. die kantonalen Behörden, welche die Aufsicht nach Artikel 17 Absatz 2 FamZG ausüben; d. das BSV, soweit es Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 2 FamZG und Artikel 72 a Absatz 2 Buchstabe c AHVG erfüllt; e. das Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit es Aufgaben nach Artikel 83 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 erfüllt.

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