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Art. 16a Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Arbeitslose Mütter

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Art. 16a FamZV · Arbeitslose Mütter

Als arbeitslose Mütter gelten Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes die Voraussetzungen nach Artikel 29 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 erfüllen.

Als Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (EOG) gilt auch die von den Kantonen im Sinne von Artikel 16 h EOG vorgesehene länger dauernde Mutterschaftsentschädigung.

Der Anspruch auf Familienzulagen für das Kind beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren wurde.

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