Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
836.21 FAMZVOAFAMOAFAMI CH

Art. 14 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Verwendung der Liquidationsüberschüsse

FamZV
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 FamZV · Verwendung der Liquidationsüberschüsse

Ein bei einem Zusammenschluss oder bei einer Auflösung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG anfallender Überschuss wird für Familienzulagen verwendet.

← Art. 13 FamZV Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Ausbildungszulage Art. 15 FamZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →