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CH
Art. 13 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Finanzierung der Familienausgleichskassen
FamZV
Art. 13 FamZV · Finanzierung der Familienausgleichskassen
Die Familienausgleichskassen werden durch die Beiträge, die Erträge und Bezüge aus der Schwankungsreserve sowie die Zahlungen aus einem allfälligen kantonalen Lastenausgleich finanziert.
Die Schwankungsreserve ist angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für Familienzulagen beträgt.