836.21
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CH
Art. 12 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Zugelassene Familienausgleichskassen
FamZV
Art. 12 FamZV · Zugelassene Familienausgleichskassen
Eine Familienausgleichskasse eines einzelnen Arbeitgebers (Betriebskasse) darf nicht als Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt werden.
Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Buchstabe c FamZG müssen sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie tätig sein wollen, anmelden.